Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für
Gosch Catering Das Filmcatering GmbH
- 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen für die Erbringung von Catering-Dienstleistungen sowie damit zusammenhängende Leistungen durch Gosch Catering Das Filmcatering GmbH
(2) Die Dienstleistungen von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH umfassen:
- Catering Dienstleistungen: Zubereitung von Speisen für, Filmschaffende und Schauspieler, Veranstaltungen, Konzeptplanung für Veranstaltungen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Equipment für Veranstaltungen.
(3) Diese AGB sind integraler Bestandteil der Verträge zwischen Gosch Catering Das Filmcatering GmbH und seinen Kunden und gelten für alle Leistungen, die von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH erbracht werden.
(4) Die Vertragsparteien schließen Verträge über Catering-Dienstleistungen schriftlich ab. Die schriftliche Form kann auch in elektronischer Form gewahrt werden.
- 2 Vertragsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
- 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise für die Dienstleistungen ergeben sich aus der aktuellen Preisliste der Gosch Catering Das Filmcatering GmbH oder aus individuellen Angeboten.
(2) Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Auftragsbestätigung oder Rechnung und ist spätestens 7 Tage vor dem Eventdatum fällig/ oder 7 Tage nach Rechnungsstellung, sofern nicht anders vereinbart. Die Zahlungsfrist ist in der zugesandten Rechnung festgelegt. Die Gosch Catering Das Filmcatering GmbH behält sich das Recht vor, den Auftrag zu stornieren bzw. nicht auszuführen, sollte die Zahlung nicht in der angegebenen Frist erfolgen.
(3) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Gosch Catering Das Filmcatering GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
(4) Der Mindestbestellwert liegt bei 450,00€ netto.
(5) Überstunden werden pro angefangener Stunde mit dem Preis vom 2nd Meal pro Person am Set berechnet. Der Preis variiert je nach den Vertragsverhandlungen im Angebot.
- 4 Urheberrechte
(1) Für alle von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH auf Kundenwunsch erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Veranstaltungsunterlagen) gelten die urheberrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die Veranstaltungsunterlagen gelten als „Vorlagen“ im Sinne der §§ 17, 18 UWG.
(3) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Darüber hinaus gehende Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch Gosch Catering Das Filmcatering GmbH unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.
(4) Wiederholte Nutzungen durch den Kunden ohne ebenso wiederholten Auftrag an Gosch Catering Das Filmcatering GmbH lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus.
- 5 Kündigung und Stornierung
(1) Kündigung durch Gosch Catering Das Filmcatering GmbH: Gosch Catering Das Filmcatering GmbH kann den Vertrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere aus den in diesem Abschnitt genannten Gründen. Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt ist und ein weiteres Festhalten am Vertrag für Gosch Catering Das Filmcatering GmbH zumutbar ist.
(a) Fällige Zahlungen nicht geleistet werden (ohne dass Gosch Catering Das Filmcatering GmbH dadurch seinen Anspruch auf den vereinbarten Preis verliert. Zahlt der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart, und ist Gosch Catering Das Filmcatering GmbH eine Lieferung noch möglich, kann er die Lieferung von der Erstattung etwaiger durch den Zahlungsverzug entstandener Mehrkosten verlangen). (b) Sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Personen/MitarbeiterInnen vor Ort gefährden oder die dazu führen, dass Vorschriften aus dem Arbeitsschutz für die Sicherheit und Gesundheit des Personals von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH nicht eingehalten sind oder nicht gesichert eingehalten werden können. (c) Anzunehmen ist, dass sich die belieferte Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken. (d) Der Kunde gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit des von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH eingesetzten Personals (Lieferung, Service usw.) vor Ort dienen. (e) Der Kunde einer verbotenen Partei angehört und in dieser Funktion die Veranstaltung durchführen möchte. (f) Der Kunde für die Durchführung des Vertrages notwendige Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an Gosch Catering Das Filmcatering GmbH übermittelt, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich (z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege) sind und eine Bereitstellung an der Bordsteinkante (siehe § 9 Absatz 6) unmöglich ist oder mit Blick auf das Eigentum von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH nicht zumutbar ist. (g) Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen. (h) Der Kunde behördliche Auflagen nicht erfüllt. (i) Der Kunde technische Anlagen betreibt, die nicht zulässig sind und dadurch das Personal von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH gefährdet sein kann. (j) Sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und dem Vermieter die Überlassung aus diesem Grund nicht zumutbar ist. (k) Eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt. (l) Der Kunde/Vertragspartner sich nicht respektvoll gegenüber Gosch Catering Das Filmcatering GmbH, dessen Personal oder Vertretern verhält oder gegen vertragliche Absprachen verstößt, insbesondere wenn der Kunde Gosch Catering Das Filmcatering GmbH oder dessen Personal beleidigt, bedroht oder anderweitig herabwürdigt, oder wenn der Kunde wiederholt oder in erheblichem Maße gegen vereinbarte Vertragsbedingungen verstößt.
(2) Stornierung durch den Kunden: Soweit der Kunde aus einem Grund kündigt, zurücktritt bzw. storniert, den Gosch Catering Das Filmcatering GmbH nicht zu vertreten hat, wird Gosch Catering Das Filmcatering GmbH wie im Angebot beschrieben 85% des Gesamten Veranstaltungs- oder Drehzeitraums an die Angegebene Personenanzahl einfordern.
Eine kostenfreie bzw. gegen Zahlung einer Stornopauschale erfolgende Stornierung ist nicht möglich, soweit Gosch Catering Das Filmcatering GmbH in Erwartung der Vertragserfüllung mit der Herstellung bzw. Produktion der Bestellung beginnt und diese auf kundenspezifischen Wunsch erfolgt.
In jedem Fall hat der Kunde die tatsächlich entstandenen (Storno-)Kosten bei Dritten zu erstatten bzw. zu zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Stornierung erfolgt, das disponierte bzw. gebuchte Personal bereits angereist ist bzw. Kosten für die Anreise, Übernachtung usw. bereits angefallen sind.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung und unabhängig von den vorstehend genannten Pauschalen oder Kostentragungen ist der Kunde zur Übernahme aller Kosten verpflichtet, die durch vertragliche Verpflichtungen entstehen, welche aufgrund des Abschlusses des Vertrages und/oder auf Veranlassung des Kunden von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH gegenüber Dritten eingegangen wurden und von denen Gosch Catering Das Filmcatering GmbH redlicherweise ausgehen durfte, dass die Kosten bzw. Veranlassung zur Vertragsdurchführung geboten sind.
- 6 Leistungsinhalt und Leistungsänderungen
(1) Gosch Catering Das Filmcatering GmbH erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen der vereinbarten Beschaffenheit.
(2) Sofern Gosch Catering Das Filmcatering GmbH aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die vertraglichen Leistungen nicht erbringen kann (z.B. nicht rechtzeitige Lieferung von Zutaten, höhere Gewalt, Pandemie), ist Gosch Catering Das Filmcatering GmbH berechtigt, die Leistungen entsprechend abzuändern.
(3) Gosch Catering Das Filmcatering GmbH behält sich das Recht vor, dass geplante Cateringfahrzeug ohne Angaben von Gründen zu tauschen.
(4) Die Komparsen werden, wenn nicht anders gebucht, für eine Mahlzeit inklusive Wasser, Kaffee und Tees gebucht. Sollte der Komparse die komplette Verpflegung erhalten, wird dieser wie das Team abgerechnet.
- 7 Beschädigung und Schwund des Equipments
Der Auftraggeber hat die Sorgfaltspflicht über bereitgestelltes Equipment. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen und Schwund des bereitgestellten Inventars, soweit diese nicht auf das Verschulden von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH zurückzuführen ist. Die Kosten bei Beschädigung oder Schwund des Materials werden mit dem Wiederbeschaffungswert bzw. mit der Reparatur des Equipments in Rechnung gestellt.
- 8 Haftung
(1) Gosch Catering Das Filmcatering GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Gosch Catering Das Filmcatering GmbH nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH.
(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
- 9 Datenschutz
(1) Gosch Catering Das Filmcatering GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH.
(2) Der Kunde erklärt sich mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zur Vertragsdurchführung einverstanden.
Hier ist der umformulierte Text, angepasst auf die Gosch Catering Das Filmcatering GmbH:
§10 Gewährleistung
Produktabbildungen sowie Angaben zu deren Zusammensetzung, Aussehen, Größe und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn sie von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Darstellungen auf der Website von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH, in Prospekten, Werbematerialien oder anderen Informationsquellen stellen keine verbindliche Beschaffenheitszusicherung im Sinne des Gewährleistungsrechts dar.
Gosch Catering Das Filmcatering GmbH garantiert nicht für die ständige Verfügbarkeit des gesamten Sortiments oder des Lieferservices. Aufgrund der Verarbeitung täglich frischer Waren behält sich Gosch Catering Das Filmcatering GmbH das Recht vor, ohne vorherige Zustimmung des Kunden, einseitige Leistungsanpassungen vorzunehmen. In solchen Fällen kann Gosch Catering Das Filmcatering GmbH anstelle der bestellten Waren andere Produkte liefern, sofern die Gesamtleistung des Vertrages dadurch nicht wesentlich verändert wird.
Bei rechtzeitig gemeldeten und berechtigten Mängeln wird Gosch Catering Das Filmcatering GmbH zunächst eine Nacherfüllung anstreben. Ein Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Minderung des Kaufpreises entsteht erst, wenn drei Versuche der Nacherfüllung fehlgeschlagen sind oder wenn Gosch Catering Das Filmcatering GmbH die Nacherfüllung endgültig ablehnt.
- 11 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Gosch Catering Das Filmcatering GmbH in Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
